Schulpflicht ignoriert - Jugendamt darf im Einzelfall eingreifen
So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm und ersetzte mithin die Aufsichtspflicht der Eltern bezüglich der Schulpflicht durch die des Jugendamtes.
Wie das Gericht feststellte, fehlte das Kind schon in den Jahren zuvor regelmäßig in der Schule, bis es letztlich im Jahre 2010 gänzlich von der Schule genommen wurde. Dies geschah auf Wunsch der Eltern. Ein darauffolgender Versuch das Kind zunächst daheim zu unterrichten scheiterte. Damit sollte ihm ein besserer Wiedereinstieg in die Schule ermöglicht werden. Im Entscheidungszeitpunkt wurde das Kind von seiner Mutter unterrichtet. Obwohl kein Defizit bei dem für das Alter entsprechendem Wissenstand festgestellt wurde, hält das Gericht fest, dass eine umfassende und auch ausreichende Ausbildung gerade im Hinblick auf den Unterrichtsstoff einer weiterführende Schule nicht gewährleistet werden könne. Erschwerend kam hinzu, dass die Schulschwänzerei von den Eltern ignoriert, mitunter sogar gefördert wurde. Das Gericht sprach somit dem Jugendamt die schulische Aufsichtspflicht mit der Begründung zu, dass die Weigerung des Kindes seiner Schulpflicht nachzukommen, letztendlich auf ein erzieherische Versagen der Eltern zurückzuführen sei.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 75 12 vom 12.06.2013